Kein Grund für längere Abschiebehaft
Die Abschiebehaft darf nur über sechs Monate hinaus verlängert werden, wenn der betroffene Ausländer die Abschiebung verhindert. Dass er vor der Einreise seinen Pass vernichtet hat, reicht hierfür nicht aus, entschied der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, welche Anforderungen an eine Haftverlängerung zur Sicherung einer Abschiebung zu stellen sind. Demnach darf eine Verlängerung über sechs Monate hinaus nicht allein auf den Umstand gestützt werden, dass der Betroffene vor Einreise in die Bundesrepublik seinen Pass vernichtet hat (Beschl. v. 19.01.2017, Az. V ZB 99/16).
Die Richter des für Rechtsbeschwerden nach dem FamFG in Freiheitsentziehungssachen zuständigen V. Zivilsenats entschieden über die Rechtsbeschwerde eines Marokkaners, der Ende 2015 unerlaubt nach Deutschland eingereist war. Das Amtsgericht (AG) Mühldorf hatte daraufhin am 04. Dezember 2015 die Abschiebehaft bis längstens 03.Juni 2016 angeordnet. Das Gericht verlängerte diese aber kurz vor Ablauf der Frist bis Mitte Juni 2016 und begründete dies damit, dass der Mann vor Einreise seinen Pass vernichtet und so seine Abschiebung verhindert beziehungsweise erschwert habe.
Gegen diese Verlängerung ging der Mann, der inzwischen nach Marokko abgeschoben wurde, zunächst erfolglos vor. Nun aber bekam er von den höchsten Zivilrichtern Recht zugesprochen: Der BGH entschied, dass die erneute Haftanordnung rechtswidrig gewesen ist.
Quelle: Presse BGH