Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Beratungspflicht von Sozialbehörden (§ 14 SGB I) eine wichtige Entscheidung getroffen [BGH, Urteil vom 2. August 2018, Az.: III ZR 466/16].
Ausgangspunkt war die Klage eines zu 100% Schwerbehinderten, dem der Grundsicherungsträger Leistungen der Grundsicherung gewährte (§§ 41 ff. SGB XII), auf Amtshaftung und Schadensersatz (§ 839 BGB) in Höhe von € 50.322,61 wegen fehlender Beratung. Der Betrag ergab sich aus der Differenz zwischen den Grundsicherungsleistungen nach SGB XII und der ihm zustehenden Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI.
Das ist auch der Grund, weswegen zur Frage des § 14 SGB I der BGH als höchstes Zivilgericht und nicht das Bundessozialgericht (BSG) entschieden hat. Die nachfolgend in eckigen Klammer [ ] gesetzten Angaben der Randnummern beziehen sich alle auf die hier behandelte BGH-Entscheidung.
Vorbemerkung
Die nachfolgende Betrachtung der Entscheidung BGH, Urteil vom 2. August 2018, Az.: III ZR 466/16 ist wichtig für den Regelfall sich im Sozialrecht nicht auskennender Leistungsbezieherinnen und -bezieher.
Die BGH-Entscheidung kann aber darüber hinaus keine weitere Bedeutung zukommen. D.h. selber rechtskundige oder fachkundig außerhalb der Behörden beratene Bedürftige können sich nicht auf diese BGH-Entscheidung berufen, da ihnen zugemutet werden kann, selbst entsprechend tätig zu werden.
Dies ergibt sich daraus, daß die hier behandelte BGH-Entscheidung mehrfach auf die Unkunde der (potentiellen) Leistungsempfängerinnen und -empfänger verweist. Als Beispiel:
„Wenn Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft beim Empfänger nicht vorausgesetzt werden können, muss die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind.“ [Rdnr. 13]
Der Fall
Der Kläger ist seit seiner Kindheit zu 100 % schwerbehindert, besuchte zunächst eine Förderschule, anschließend arbeitete er in einer Behindertenwerkstatt. Ende 2004 beantragte die als Betreuerin bestellte Mutter des Klägers Leistungen der Grundsicherung, weil das Erwerbseinkommen des Klägers nicht den Bedarf deckte. Dabei verneinte sie die Frage im Antragsformular, ob Anspruch auf eine Rente bestünde [Rdnr. 2]
Daraufhin gewährte der zuständige Grundsicherungsträger von Ende 2004 bis Mitte 2011 Grundsicherungsleistungen.
Erstmals 2011, durch eine neue Sachbearbeiterin, wurde die Mutter des Klägers darüber informiert, daß dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wegen voller Erwerbsminderung zustünden [Rdnr. 3].
Auf den daraufhin gestellten Antrag bewilligte die Rentenversicherung dem Kläger Ende 2011 eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
„In dem Rentenbescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem 10. November 2004 erfüllt seien.“ [Rdnr. 3]
Wiederum hieraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz für die Zeit von November 2004 bis Juli 2011 wegen der Differenz zwischen der ihm gewährten Grundsicherung und der Erwerbsunfähigkeitsrente [Rdnr. 4]. Höhe: € 50.322,61 nebst Zinsen [Rdnr. 5].
Das Landgericht (LG) Dresden gab dem Klagebegehren in dieser Höhe statt, das Oberlandesgericht (OLG) Dresden wies die Klage auf die Berufung des beklagten Grundsicherungsträgers ab. Hiergegen lies der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision des Klägers zu. [Rdnr. 5]
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Quelle und vollständiger Artikel: Herbert Masslau