Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 24. August 2018 – Az.: S 24 AS 2411/18.ER. Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II haben alles zu tun, um ihre Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) zu verringern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II), weshalb sie gehalten sind, ihren Umzugs grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen.
Die Übernahme von Umzugskosten durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen entsprechend § 22 Abs. 6 SGB II kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vertretbar und angemessen ist.
Dies ist zu bejahen, wenn bei einer Umzugsdauer von insgesamt vier Tagen lediglich der Haushaltsvorstand über einen Pkw-Führerschein verfügt, weder weitere Helfer, die im Besitz eines Pkw-Führerscheins sind, noch ein Pkw, mit dem kleineres Umzugsgut wie z. B. Hausrat hätte transportiert werden können, zur Verfügung stehen, und die Partnerin aufgrund ihres eingeschränkten körperlichen Leistungsvermögens nur bedingt unterstützend tätig sein kann.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel