Beratungshilfe – Zur Erhöhungsgebühr bei der Vertretung von Bedarfsgemeinschaften im SGB II

24. Februar 2019

Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG ist auch im Bereich der Beratungshilfe an anzuwenden. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mitglieder einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft, die alle – hier von einer Kürzung der Unterkunftskosten – betroffen und damit beschwert sind, kommt die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zur Entstehung.

Dies gilt auch, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Beratungshilfe beantragt und nur diesem durch die Ausstellung eines Berechtigungsscheines Beratungshilfe bewilligt worden ist. Denn der Antragsteller kann sich in diesen Fällen von einem Anwalt nicht sinnvoll in einer Weise vertreten lassen, die nicht zugleich eine Vertretung der Interessen seiner Familienangehörigen mit umfasst. Unter diesen Umständen kann es keine Rolle spielen, dass die weiteren Familienmitglieder, die der Antragsteller mit vertreten hat, keinen eigenen Beratungshilfeanspruch geltend gemacht haben.

Es ist zudem auch sachgerecht, dass in Fällen wie diesem nur ein Beratungshilfeantrag gestellt wird, da die Stellung etwa einzelner Beratungshilfeanträge für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft als mutwillig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHiG anzusehen wäre, weil dadurch höhere Kosten als erforderlich verursacht würden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 08.02.2012, 1 BvR 1120/11).

Landgericht Kiel, Beschluss vom 05.07.2018, 7 T 8/18

Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel

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