Karlsruhe/Berlin(DAV). Ein Arzt muss nicht an einem Krankenhaus als Belegarzt zugelassen sein, um dort eine Entbindung durchzuführen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe am 6. Dezember 2017 (AZ: 7 U 221/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Die Sozialkasse zahlte Sozialleistungen für ein schwerbehindertes Kind, das 1988 unter Komplikationen in einem Krankenhaus entbunden wurde.
Die Geburt führte ein niedergelassener Frauenarzt durch. Er war an der Klinik nicht als Belegarzt zugelassen. Die Sozialkasse klagte gegen ihn und verlangte die Rückzahlung der Sozialleistungen in Höhe von über 300.000 Euro. Ohne Erfolg. Der Arzt habe die Geburt am Krankenhaus durchführen dürfen, auch wenn er dort kein Belegarzt sei. Entgegen der Argumentation der Klägerin habe er damit keine Pflichtverletzung begangen. Auch hätte er die werdende Mutter nicht darüber aufklären müssen, dass er keine Zulassung als Belegarzt des Krankenhauses habe. Die Frau habe ausdrücklich ihn als Arzt und Geburtshelfer gewählt.
Dass der Arzt dort keine Zulassung als Belegarzt habe, sei letztlich nur im Verhältnis des Mediziners zu den kassenärztlichen Vereinigungen für die Abrechnung und im Verhältnis zu der Klinik von Bedeutung, so das Gericht.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein