Bejahung der Bedürftigkeit gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII

25. September 2018

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2018 – Az.: L 9 SO 397/18.B.ER. Zur Bejahung der Bedürftigkeit gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII, wenn zwar bis ca. 11 Monate vor der Beantragung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII von den Konten der Antragstellerin erhebliche Beträge abgehoben wurden, diese Konten aber damals nicht von ihr, sondern im Wesentlichen von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Gatten verwaltet worden sind.

Zur Bejahung einer Eilbedürftigkeit eines nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eingereichten Antrags nicht nur in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag, sondern auch für den Zeitraum davor, weil durch die Ablehnung von Zahlungen für die stationäre Pflege (§ 65 SGB XII) auch für die Vergangenheit ein schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil droht und damit ein besonderer Nachholbedarf bedingt durch die Verweigerung von Leistungen für die Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt.

Dies ist gerade dann der Fall, wenn der Heimträger bereit ist, auf die Räumung aus der Einrichtung bei Begleichung der rückständigen Mieten zu verzichten. Bei einer Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Leistung ausschließlich für die Zukunft besteht hier die unmittelbar wirkende Gefahr, dennoch den Wohnplatz in dieser Einrichtung zu verlieren und damit obdachlos zu werden. In dieser Situation wird sich überdies aufgrund der bestehenden Heimschulden kein anderes Pflegeheim aufnahmebereit zeigen.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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