Behördliche Verfahren zur Altersfeststellung

20. Oktober 2018

OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2018 – Az.: 1 B 53/18. Das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII genügt nur dann voll und ganz den gesetzlichen Anforderungen, wenn die um Leistungen nach § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) nachsuchende Person vor der Durchführung der ärztlichen Untersuchung auch umfassend über die Untersuchungsmethode, die Folgen der Altersbestimmung sowie die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, voll und ganz aufgeklärt wurde (§ 42f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).

Fehlen diese grundlegenden Informationen, kann ein Antragsteller nicht wirksam in eine entsprechende Untersuchung einwilligen, was zur Unverwertbarkeit eines dennoch angefertigten Gutachtens führt. Es liegt hier ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Antragstellers schützenden, aus § 42f Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII hervorgehenden Bestimmungen vor.

OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2018 – Az.: 1 B 82/18. Bei der forensischen Altersdiagnostik mittels radiologischer Bildgebung handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung im Sinne des § 42f Abs. 2 SGB VIII, die aufgrund ihrer Zuverlässigkeit in Zweifelsfällen regelmäßig in Betracht zu ziehen ist.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

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