Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2018 – Az.: B 8 SO 20/16.R. Der Begriff des „tatsächlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit von Antragsteller/innen im Bundesgebiet zu verstehen.
Das SGB XII sieht infolge der Anknüpfung der Hilfezuständigkeit an einen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) auch bei nur vorübergehenden Auslandsaufenthalten (wie z. B. Urlaubsreisen) im Grundsatz keine Sozialhilfegewährung vor.
Eine sozialhilferechtliche Versorgung für einen im Ausland entstehenden Bedarf kann regelmäßig nicht geltend gemacht werden. Lediglich kurzfristige Abwesenheiten während eines Bewilligungszeitraums von z. B. bis zu vier Wochen lassen die Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe unberührt. § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII hebt auch bei Vorliegen seiner Voraussetzungen (insbesondere der Besitz einer Niederlassungserlaubnis) das Erfordernis eines tatsächlichen Aufenthalts im Inland nicht auf.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel