Begleiter darf bei psychologischer Begutachtung anwesend sein

27. Oktober 2021

Hamm/Berlin (DAV). Ein Betroffener hat bei einer gerichtlich angeordneten psychologischen Untersuchung das Recht, zu einem Explorationsgespräch mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Begleitperson mitzubringen. Nur so hat der Betroffene später die Möglichkeit, etwaige Fehler in dem Gutachten auch nachzuweisen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2015 (AZ: 14 UF 135/14).

Der Vater strebte eine Umgangsregelung mit seinen 2001 und 2004 geborenen minderjährigen Kindern an. Das Oberlandesgericht hatte eine psychologische Begutachtung angeordnet. Die gerichtlich bestellte Sachverständige lud den Kindesvater zum so genannten Explorationsgespräch. Sie war bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesen. Dort war der Befangenheitsantrag des Vaters gegen die Gutachterin gescheitert. Das Ansinnen des Mannes, das nun bevorstehende Gespräch im Ton aufzuzeichnen oder eine Begleitperson mitzubringen, verweigerte die Sachverständige.

Diese Weigerung war nicht rechtmäßig. Das Gericht wies die Sachverständige an, eine Begleitung zuzulassen. Andernfalls habe der Vater keine Möglichkeit, sich gegen denkbare Wahrnehmungsfehler des Sachverständigen zu wehren. Er benötige also einen Zeugen, wenn er gegen die Darstellung im Gutachten vorgehen möchte. Allerdings müsse die Begleitperson völlig unbeteiligt sein und dürfe sich nicht in das Gespräch einmischen.

Informationen: dav-familienrecht.de

Quelle: Deutscher Anwaltverein

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