Ein nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er auch Sanktionsdrohungen an Verpflichtungen des Antragstellers knüpft, unzumutbare bzw. nicht hinreichend konkret bestimmter Obliegenheiten zu erfüllen, wie z. B. die Nutzung der „App-Jobbörse“ und nicht näher bezeichnete „Web-Sides“. Die Nutzung entsprechender IT-Techniken setzt eine spezielle Ausstattung sowie besondere Fachkenntnisse des Antragstellers voraus, was ein Jobcenter nicht undifferenziert voraussetzen kann.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel zu Sozialgericht Reutlingen, Beschluss vom 28. April 2017 (Az.: S 7 AS 770/17.ER)