Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 28. März 2017 (Az.: S 44 AS 119/17.ER):
Ein von einem Antragsteller gehaltenes Kraftfahrzeug ist nicht deshalb verwertungsgeschützt, weil diese Person über keine Fahrerlaubnis verfügt. Das Gesetz sieht eine entsprechende Differenzierung nicht vor. Eine Fahrerlaubnis kann – jedenfalls mittelfristig – wiederbeschafft werden.
Bei einem Verkehrswert eines Kraftfahrzeugs von EUR 8.350,- besteht hier zwar kein angemessenes Kraftfahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II, da hier der Verkehrswert bei EUR 7.500,- liegt.
In diesem Sachzusammenhang ist aber noch der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen.
Die Geltendmachung einer Unterhaltssicherung gemäß § 9 Abs. 5 SGB II hat zu Voraussetzung, dass das Jobcenter eingehende Feststellungen zum Einkommen und Vermögen der Eltern des Antragstellers trifft. Die Tatsache, dass ein Antragsteller von seinen Eltern aktuell offensichtlich verköstigt wird, reicht hier nicht aus.
Quelle: Dr. Manfred Hammel – Kommentar zum Beschluss