Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 10. März 2017 (Az.: S 41 AS 130/17.ER):
Das Ziel von Meldeaufforderungen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) besteht nicht darin, über eine hohe Anzahl an Meldeversäumnissen den Anspruch von meldepflichtigen Personen auf Alg II zu mindern oder gar zu beseitigen.
Es handelt sich bei den §§ 31 bis 32 SGB II nicht um Strafvorschriften, nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen „verhängt“ werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil von den Jobcentern die Durchsetzung einer Meldeaufforderung nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.
Wenn der SGB II-Träger bereits beim Erlass eines auf § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützten Minderungsbescheids davon auszugehen hatte, das das Ziel, das mit einem solchen Bescheid erreicht werden soll – nämlich die Bewirkung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – nicht (mehr) bewirkbar ist, dann ist von einer Rechtswidrigkeit dieser Verfügung auszugehen.
Quelle: Dr. Manfred Hammel – Kommentar zum Beschluss