Sozialgericht Bremen, Urteil vom 24. Mai 2016 (Az.: S 4 KR 153/15):
Bei einem entsprechend speziell ausgebildeten Blindenführhund handelt es sich im Fall einer erblindeten und mobilitätseingeschränkten Antragstellerin um keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein notwendiges Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, das einen zumindest teilweisen Ausgleich der behinderungsbedingten Einschränkungen bezweckt.
Ein derartiges unmittelbares Hilfsmittel liegt auch dann vor, wenn es nicht direkt am Körper ausgleichend wirkt.
Der Blindenführhund bietet einen Funktionsausgleich für die durch die Blindheit der sehbehinderten Person ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle, d. h. setzt unmittelbar bei der Behinderung und nicht erst bei den Folgen in bestimmten Lebensbereichen ein.
Quelle: Dr. Manfred Hammel – Kommentar zum Urteil