Az.: S 32 AS 142/17.ER – Kommentar Sozialgericht Kiel

9. August 2017

Wenn im Bereich eines Jobcenters ein vollkommen neuer qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB Gültigkeit hat, der mit der sog. Regressionsmethode erstellt wurde, die mit einer kleineren Stichprobe auskommt, d. h. neue Mietobergrenzen weder ermittelt noch veröffentlicht wurden, dann ist dem SGB II-Träger eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, in der weiterhin die bisherigen Mietobergrenzen als Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit von unterkunftsbezogenen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden können.

Angesichts der verstrichenen Zeit seit dem Ablauf der Geltungszeit des Mietspiegels 2014 ist es geboten, dass bei der bisherigen Mietobergrenze ein pauschaler Mietpreisentwicklungszuschlag von zehn v. H. bei der bisherigen Mietobergrenze berücksichtigt wird.

Quelle: Dr. Manfred Hammel zum Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 26. Juli 2017 (Az.: S 32 AS 142/17.ER)

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