Sozialgericht Kiel Urteil vom 17. November 2016 (Az.: S 28 AS 581/14) – Ein Jobcenter kann im besonders begründeten Einzelfall auch die Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernehmen, z. B. wenn wegen einer gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit eines Aufenthalts in einer Wohnungslosenhilfeeinrichtung mangels anderer Möglichkeiten ansonsten sofort Wohnungslosigkeit eintreten würde.
Quelle: Dr. Manfred Hammel – Kommentar zum Urteil