Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 14. März 2017 (Az.: S 26 AS 405/17.ER)
Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Auschlussnorm bezieht sich insbesondere auf die Angehörigen der Staaten der Europäischen Union, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU grundsätzlich über ein weitreichendes Aufenthaltsrecht zu Arbeitssuche verfügen.
Mit der Gewährung von Arbeitslosengeld I (§§ 136 ff. SGB III) durch die Agentur für Arbeit mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen ohne die Feststellung einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) steht fest, dass die Arbeitslosigkeit eines nichtdeutschen Antragstellers als unfreiwillig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügigkeitsG/EU aufgefasst zu werden hat. Aus dem Wortlaut dieser Norm geht nicht hervor, ob die dort geforderte Voraussetzung einer Beschäftigungszeit von einem Jahr ununterbrochen zu bestehen hat, oder ob und ggf. in welchem Umfang hier Unterbrechungen in der Erwerbsbiographie ohne Bedeutung sind.
Bei einer Antragstellerin, die in einem Gesamtzeitraum von ca. 15 Monaten eine Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr erreichte, weshalb auch die Anwartschaft für die Bewilligung von Arbeitslosengeld I problemlos erfüllt wurde, ist von einer Anspruchsberechtigung auszugehen. In diesem Fall besteht eine enge Beziehung zum deutschen Arbeitsmarkt in nahezu gleicher Intensität wie bei der Personengruppe derjenigen nichtdeutschen Menschen, die im Bundesgebiet mehr als ein Jahr ununterbrochen in einer Beschäftigung gestanden haben.
Quelle: Dr. Manfred Hammel