Sozialgericht Stade, Beschluss vom 10. Mai 2017 – Az.: S 19 AY 19/17.ER
Es ist zweifelhaft, ob eine Absenkung auf das physische Existenzminimum gemäß § 1a Abs. 4 AsylbLG verfassungsgemäß ist. Die Verfassung gewährleistet zwar nicht die Gewährung einer bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistung.
Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Personen ist aber neben dem physischen Existenzminimum immer auch ein soziokulturelles Existenzminimum zu gewährleisten.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass höchstrichterlich die Pflicht zur Gewährung von Ermessensleistungen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG dahingehend verfassungskonform ausgelegt wird, dass den betroffenen Leistungsempfänger/innen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zumindest als Sachleistungen zu gewähren sind.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel