Selbst wenn es sich bei einer Zahlung von Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V um eine Leistung für zwei zurückliegende Monate gehandelt hat und wenn weitere entsprechende Zuwendungen nicht erfolgt sind, dann handelt es sich bei dieser Leistung um eine Zahlung laufender Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II.
Laufende Einkünfte sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Bei einmaligen Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Mutterschaftsgeld stellt eine Leistung dar, die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig monatlich zu erbringen ist.
Der hier jeweils eingehende Betrag ist in dem Monat bedarfsmindernd zu berücksichtigen, in dem die betr. Summe zufließt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel zum Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 5. April 2017 (Az.: S 16 AS 2544/13)