Sozialgericht Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 14. März 2017 (Az.: S 14 AS 2810/14): Ein Jobcenter kann nicht von einem fehlenden Bescheidungsinteresse ausgehen, wenn dieser SGB II-Träger für vorherige Bewilligungsabschnitte einem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hat. Hier obliegt es dem Jobcenter, rechtzeitig eine entsprechende Nachfrage durchzuführen.
Soweit spezielle Unterlagen für eine behördliche Entscheidung benötigt werden, müssen diese zügig beigezogen werden. Soweit Änderungen im Sachverhalt eintreten, kann ein SGB II-Träger besondere Ermittlungs- und Bearbeitungsfristen für sich beanspruchen, soweit das Verwaltungsverfahren ernsthaft betrieben wird (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Wenn diesen Anforderungen amtlicherseits nicht entsprochen wird, ist die antragstellerseitig erhobene Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 SGG) zulässig und begründen.
Quelle: Dr. Manfred Hammel – Kommentar zum Gerichtsbescheid