Az.: S 13 SO 126/15 – Kommentierung SG Mainz

2. Mai 2017

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 18. Juli 2016 (Az.: S 13 SO 126/15): Eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII kommt nur dann in Betracht, wenn diese Leistungen vom Sozialhilfeträger auf der Grundlage des SGB XII erbracht werden.

Leistungen entsprechend dem SGB XII sind vom Einkommensbegriff gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgenommen.

Der Anwendungsbereich des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist zur Verhinderung der Erbringung von Doppelleistungen nur dann eröffnet, wenn bei der Bewilligung von Hilfen zum Lebensunterhalt – z. B. als Teil der Eingliederungshilfe – sich Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 27 Abs. 3 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen ereignen.

Der Bedarf an Verpflegung während des Krankenhausaufenthalts ist nicht durch eine andere Leistung nach dem SGB XII gedeckt, wenn die entsprechenden Kosten vom Krankenversicherungsträger übernommen werden.

Die von der Klinik gestellte, für Versicherte kostenfreie Verpflegung ist nicht als Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen (analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-VO).

Quelle: Dr. Manfred Hammel – Kommentar zum Urteil

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