Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13. April 2017 – Az.: S 10 AS 463/15
Wer als nichtdeutscher Antragsteller in keiner Weise als dem Grunde nach leistungsberechtigt entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (a. F.) aufzufassen ist und sich auch durchgehend auf der Grundlage seines Aufenthaltsrechts zum Zwecke der Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a) FreizügG/EU in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FreizügG/EU stets sehr um Arbeit bemüht hat, bei dem ist die aus § 21 Satz 1 SGB XII hervorgehende Ausschlussnorm nicht dahingehend auszulegen, dass bereits ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II eine Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistungen gemäß dem SGB XII (Sozialhilfe) ausschließt.
Der Wortlaut des § 21 Satz 1 SGB XII verweist nicht ausschließlich auf die Erwerbsfähigkeit, sondern vielmehr auf einen Anspruch dem Grunde nach.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel