LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Februar 2017 (Az.: L 6 AS 17/17.B.ER):
Der Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 36 SGB II als solcher rechtfertigt nicht die vollständige Aufhebung einer Alg II-Bewilligungsentscheidung. Der Regelung des § 36 SGB II kommt keine „anspruchsvoraussetzungsregelnde Funktion“ zu.
Während der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II für sich genommen auf die Gewährung von Leistungen für Regelbedarfe (§ 20 SGB II) ohne Einfluss ist, wird durch den zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit führenden Umzug in eine andere Wohnung die bisherige Bewilligungsentscheidung bezogen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Wohnung am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort rechtswidrig.
Quelle: Dr. Manfred Hammel – Kommentar zum Beschluss