Az.: L 5 AS 167/17.B.ER – Kommentierung LSG Sachsen Anhalt

2. Mai 2017

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 2017 (Az.: L 5 AS 167/17.B.ER): Eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II scheidet nicht bereits deshalb aus, weil sich die Antragsteller aktuell bei Verwandten und nicht in der wegen Zahlungsverzug vermieterseitig gekündigten Wohnung aufhalten, sofern die bisherige Wohnung als Lebensmittelpunkt noch nicht aufgegeben ist, insbesondere nicht nur zur Lagerung der restlichen Möbel und des Hausrats der Antragsteller genutzt wird. Bei diesen Gegebenheiten liegt noch keine endgültige und vollständige Wohnungsaufgabe vor.

Dies gilt gerade auch dann, wenn die aufgelaufenen Mietrückstände nicht auf einem unwirtschaftlichen Verhalten der Antragsteller zurückzuführen der Antragsteller zurückzuführen sind, sondern krankheitsbedingt entstanden (hier: während einer länger angesetzten Behandlung in einer stationären Einrichtung wegen Drogensucht), und ohne eine Mietschuldenübernahme der Eintritt von Wohnungslosigkeit droht.

Quelle: Dr. Manfred Hammel – Kommentar zum Beschluss

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