Az.: L 18 AS 526/17.B.ER – Kommentierung LSG BB

25. April 2017

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2017 (Az.: L 18 AS 526/17.B.ER):

Die Bundesregierung hat bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt.

Voraussetzung für die Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen nach Art. 1 EFA ist ein erlaubter Aufenthalt von Antragsteller/innen im Bundesgebiet, hier im Sinne einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) oder einem anderen Aufenthaltsrecht (Art. 11 EFA). Dies ist bei einer italienischen Staatsangehörigen als Arbeitsuchende im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a FreizügG/EU und bei ihrer Tochter aufgrund des Schulbesuchs gemäß Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/11, geändert durch die VO (EU) 2016/589 der Fall.

Auch wenn ein Jobcenter keine Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB XII hat, besteht eine einstweilige Zuständigkeit des SGB II-Trägers zur vorläufigen Erbringung existenzsichernder Leistungen entsprechend § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Dies gilt gerade dann, wenn das Jobcenter den Leistungsantrag nicht an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet hat.

Quelle: Dr. Manfred Hammel – Kommentar zum Beschluss

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