Bei einem “Privaten Darlehens-Nothilfevertrag” handelt es sich um ein für das Jobcenter weitgehend unbeachtliches, sog. Scheingeschäft, weil aus dieser Vereinbarung überhaupt keine faktisch durchsetzbaren Rückzahlungspflichten von Antragsteller/innen hervorgehen, z. B. weder die Darlehens- noch die Vertragslaufzeit fest geregelt ist und eine Rückzahlung erhaltener Geldmittel weder erfolgte noch erkennbar ernsthaft geltend gemacht wird.
Von einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II ist aber dann auszugehen, wenn die Höhe der solchermaßen zufließenden “Darlehensmittel” nicht abschätzbar ist, und das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb, die ausgeübte abhängige Beschäftigung sowie das Kindergeld zur Existenzsicherung nicht ausreicht.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel zum LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2017 (Az.: L 11 AS 378/17.B.ER)