LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2017 – Az.: L 1 AS 854/17.ER-B
Zur Bejahung eines Leistungsanspruchs eines kroatischen Antragstellers, der infolge einer nur sehr kurzen Beschäftigungszeit im Bundesgebiet und seiner Arbeitslosigkeit sein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FreizügG/EU verloren hat, gemäß § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf Bewilligung vorläufiger Hilfen.
Auch die Geltendmachung einer vorläufigen Anspruchs gegenüber dem Jobcenter bewirkt entsprechend § 21 Satz 1 SGB XII einen Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger.
Ob die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, stellt eine umstrittene Fragestellung dar, die höchstrichterlicher Klärung bedarf.
Ein Anspruch auf vorläufige Leistungen gemäß § 41a Abs. 7 Satz 1 SGB II ist gerade dann als begründet aufzufassen, wenn bei einem wirtschaftlich (und nicht medizinisch) indizierten Abbrauch einer unabdingbar notwendigen Therapie mit einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitsbildes, mit dem der Antragsteller gegenwärtig konfrontiert ist, gerechnet zu werden hat. Dies gilt gerade dann, wenn im Heimatstaat keine angemessene medizinische Versorgung gewährleistet ist.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel