Az.: 4 A 249/12 – Kommentierung zum OVG Sachsen

25. April 2017

OVG Sachsen, Urteil vom 24. Februar 2016 (Az.: 4 A 249/12):

Die aus § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG n. F. hervorgehende Ausschlussnorm gelangt vollkommen unstreitig zur Anwendung, wenn Antragsteller/innen auf der Grundlage von Bescheiden des Jobcenters tatsächlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, sofern bei der Berechnung dieser Transferleistungen vom SGB II-Träger die Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) ebenfalls berücksichtigt wurden.

Nur dann bleibt das Wohngeld ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten, und ist nicht dazu gedacht, eine wirtschaftliche Notlage zu beheben.

Für den Eintritt der Sperrwirkung ist hier nicht erforderlich, dass die Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise übernommen worden sind. Ein Wohngeldantrag, der zeitlich vor einem Antrag auf Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II gestellt wurde, ist aufgrund der mit diesem Nachsuchen von Transferleistungen verbundenen Sperrwirkung gegenüber dem nachfolgenden Wohngeldantrag nicht vorrangig. Der Ausschluss von Wohngeld gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG (n. F.) tritt unabhängig von der Höhe der tatsächlich empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein.

Für das Wirksamwerden der Sperrwirkung ist es nicht erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten bei der Berechnung der Transferleistung entsprechend dem SGB II. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 WoGG beginnt die Ausschlusswirkung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG bereits mit der Antragstellung auf Leistungen entsprechend dem SGB II und gilt für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen.

Es ist ausgeschlossen, dass Antragsteller/innen hier auf eine Teilleistung wie die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft bei der Bewilligung von Transferleistungen verzichten und diese unterkunftsbezogenen Aufwendungen der Wohngeldbehörde gegenüber geltend machen.

Quelle: Dr. Manfred Hammel – Kommentar zum Urteil

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