Ausweisung wegen schwerer Sexualstraftat

20. November 2018

Die Ausweisung eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers aus generalpräven­tiven Gründen wegen einer schweren Sexualstraftat, die Ausdruck einer durch ein frauenverachtendes Weltbild geprägten Einstellung ist, ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, reiste im Alter von 7 Jahren mit seiner Familie nach Deutschland ein. Nach seiner Festnahme im Jahr 2012 verurteilte ihn das Landgericht Mainz wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähi­gen Person in Tateinheit mit Aussetzung rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren, die er vollständig verbüßte. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatten der damals 19-jährige Kläger und zwei weitere junge Männer eine 16-jährige Bekannte unter Alkohol gesetzt und in ein Parkhaus verbracht. Dort wurde das inzwischen willen­lose Mädchen vom Kläger sexuell missbraucht und von einem der Mittäter so schwer am Unterleib verletzt, dass es operiert werden musste und eine weitere Operation nach 18 Monaten erforderlich war. Die Täter ließen das unbekleidete und stark blutende Opfer im Parkhaus zurück. Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 wies der beklagte Rhein-Lahn-Kreis den Kläger primär aus generalpräventiven Gründen aus und lehnte die Ver­längerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend wegen der vom Kläger begangenen Straftat ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen, dem kein gleichwertiges Bleibeinteresse gegenüberstehe. Generalpräventive Gesichtspunkte könnten ein Ausweisungsinteresse begründen, wenn damit gerechnet werden könne, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhielten. Die Schwere der vom Kläger begangenen Tat und vor allem die Motivation für diese ließen die Ausweisung als erforderlich erscheinen, um andere Ausländer in vergleichbarer Situation von ähnlichen Delikten abzuhalten. Die beson­dere Brutalität der Tat ergebe sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen straf­gerichtlichen Urteils.

Unter generalpräventiven Gesichtspunkten von besonderer Bedeutung sei das Gesche­hen im Vorfeld der Tat und insbesondere die sich daraus ergebende Einstellung der Täter. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils kannten die Täter das Opfer, das wie sie einen türkischen bzw. kurdischen Migrationshintergrund aufweise. Die 16-jährige habe allerdings westliche Wertvorstellungen angenommen. Sie habe sich nach westlicher Mode gekleidet und geschminkt und sei ohne Begleitung ausge­gangen. Allein dies habe sie nach dem Welt- und Frauenbild der Täter bereits als zu verachtende „Schlampe, die es mit jedem und gerne auch mit mehreren Männern gleichzeitig treibe“ qualifiziert. Aus diesem Grund hätten sie die Jugendliche als Opfer gewählt. Diese Einstellung zeuge von einem archaischen Frauenverständnis, welches mit dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Verständnis von der Rolle der Geschlechter nicht in Einklang zu bringen sei.

Danach seien Männer und Frauen gleich­berechtigt und die Würde des Menschen sei unantastbar, gleich ob es sich um Männer oder Frauen handele. Diese Rechte bildeten den Rahmen, den das deutsche Recht für den selbstbestimmten Umgang der Geschlechter miteinander vorsehe. Damit sei die Vorstellung, Frauen mit westlich geprägtem Auftreten stünden ohne weiteres für sexuelle Handlungen zur Verfügung, nicht vereinbar. Es sei Aufgabe des Rechts der Gefahrenabwehr – und damit des Ausweisungsrechts nach dem Aufenthaltsgesetz – zu verhindern, dass eine solche, nicht an der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgerichtete Vorstellung Ausländer, die sich nicht an den Wertvorstellungen des Grundgesetzes orientierten, zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ver­leite. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung schwerer Straftaten erforderlich, indem einer Vielzahl von jungen Männern verdeutlicht werde, dass der deutsche Staat nicht nur Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim­mung bestrafe, sondern auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreife. Im Übrigen würden die generalpräventiven Gesichtspunkte für das Interesse an der Ausweisung auch durch spezialpräventive Gründe gestützt.

Quelle: Beschluss vom 23. Oktober 2018, Aktenzeichen: 7 A 10866/18.OVG

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