Der Kläger, ein Kosovare und Inhaber eines bis zum 12. März 2017 gültigen schwedischen Aufenthaltstitels, reiste im April 2015 nach Deutschland ein. Er wurde am 13. Oktober 2015 im Rahmen einer Überprüfung nach dem Schwarzarbeitergesetz auf einer Baustelle angetroffen. Er gab an, er habe eine Zeit lang bei einer deutschen Firma gearbeitet, dann als Selbständiger ein angemeldetes Abbruchgewerbe betrieben und zeitweise auch zwei Arbeiter beschäftigt. Eine Überprüfung ergab, dass er Arbeiter nicht bei der Rentenversicherung angemeldet hatte und einer seiner Arbeitnehmer, ebenfalls ein Ausländer, auch nicht arbeiten durfte. Daraufhin wies der Landkreis Neuwied den Kläger aus und legte die Sperrfrist für eine Wiedereinreise auf drei Jahre fest. Hiermit war dieser nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Ausweisung, so die Koblenzer Richter, sei nicht zu beanstanden. Zum einen sei der Kläger in das Bundesgebiet mit einem schwedischen Aufenthaltstitel eingereist, der ihn lediglich zu einem Aufenthalt von drei Monaten berechtigt habe; im Bundesgebiet habe er sich dann aber über einen längeren Zeitraum aufgehalten. Zum anderen habe er ohne die erforderliche ausländerrechtliche Erlaubnis zunächst in einem nicht selbständigen Arbeitsverhältnis gearbeitet und sei danach als Abbruchunternehmer selbständig tätig gewesen. Hierbei habe der Kläger einen Ausländer beschäftigt, der hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Ferner habe der Kläger gegen seine Meldepflichten als Arbeitgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern verstoßen. Angesichts dieser Rechtsverletzungen liege in seinem Fall ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmungen vor. Dem stehe kein Bleibeinteresse von vergleichbarem Gewicht gegenüber. Der Kläger halte sich erst seit April 2015 ununterbrochen in Deutschland auf. Zudem sei nichts dafür ersichtlich, dass die Maßnahme für ihn oder seinen in Deutschland lebenden erwachsenen Sohn mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre. Da sonstige familiäre Bindungen von dem Kläger nicht geltend gemacht worden seien, sei die Ausweisung auch unter Beachtung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention verhältnismäßig.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2016, 3 K 349/16.KO