Ausländische Ausbildung nicht gleichwertig – keine Arztzulassung

24. Februar 2019

Trier/Berlin (DAV). Ein außerhalb der Europäischen Union ausgebildeter Arzt erhält seine Approbation ohne weitere Prüfung in Deutschland nur bei Gleichwertigkeit der Ausbildung. Dies konnte ein in der Ukraine ausgebildeter Mediziner nicht nachweisen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. September 2018 (AZ: 2 K 63849/17.TR)

Geklagt hatte ein Arzt, der in der Ukraine Medizin studiert hatte. Im Rahmen seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit hatte er verschiedene Facharztbezeichnungen erworben. Seit dem Jahr 2014 war er in einem deutschen Krankenhaus ganztägig beschäftigt. Im März 2015 beantragte er beim Land die Erteilung einer Approbation als Arzt. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass nur in Teilbereichen eine Gleichwertigkeit des Studiums bestehe. Bestimmte Defizite, insbesondere im Hinblick auf landesspezifische Aspekte, seien durch die berufliche Tätigkeit nicht völlig ausgeglichen. Daher lehnte das Land die Erteilung der Approbation ab. Der Arzt könne einen gleichwertigen Ausbildungsstand nur durch eine Prüfung nachweisen. Diese habe den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfungen. Hiergegen klagte der Arzt: Insgesamt sei eine Gleichwertigkeit der Ausbildung gegeben.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Der Ausbildungsstand des Arztes sei an der Grundausbildung für Ärzte in Deutschland zu messen. An der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands bestünden erhebliche Zweifel. Das allein schon deshalb, weil er trotz entsprechender Aufforderung kein aufgeschlüsseltes Curriculum über den Inhalt seiner Ausbildung in deutscher Sprache vorgelegt habe. Damit sei schon der erforderliche Vergleich der Ausbildungen nicht möglich. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen ohne individualisiertes Curriculum in einer Vielzahl von Fällen keinen verlässlichen Rückschluss auf den Stoffinhalt der gelehrten Fächer zu. Seine übersetzten Bescheinigungen der ukrainischen Universität ließen nur eine stundenmäßige Unterteilung in Vorlesungen, praktische Übungen und selbstständige Arbeit erkennen. Insbesondere sei unklar, in welchem Umfang dem Kläger Kenntnisse in den Fächern Medizin des Alterns und des alten Menschen, Prävention und Gesundheitsförderung, Schmerzmedizin, psychosomatische Medizin und Psychotherapie vermittelt worden seien. Der Arzt habe die festgestellten wesentlichen Unterschiede auch nicht vollständig durch seine ärztliche Berufspraxis ausgeglichen.

Quelle und Information: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein – www.dav-medizinrecht.de

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