Sozialgericht Mainz, Urteil vom 19. Juni 2018 – Az.: S 11 SO 33/15. Zu den Bestattungkosten nach § 74 SGB XII gehören auch die Aufwendungen für einen einfachen Grabstein.
Es handelt sich hier um einen aus religiösen Gründen bzw. Gepflogenheiten unerlässlichen Bestandteil der Bestattung.
Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten ist eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht, d. h. mehr als das nach dem Ordnungsrecht unbedingt Notwendige umfasst. Hierzu gehört auch das Aufstellen eines Grabsteins.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel