Aufwandsentschädigungen gehören nicht zu berücksichtigenden Einkommen

26. August 2017

Aufwandsentschädigungen gehören nicht zu den nicht zu berücksichtigenden Einkommen.

Soweit der Kläger für die Monate Juni, August und Oktober 2013 höhere Leistungen nach dem SGB II begehrt, hat die Revision keinen Erfolg. Die Aufwandsentschädigungen nach §§ 1908i, 1835a BGB gehören nicht zu den nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigenden Einkommensarten, denn es handelt sich nicht um Einnahmen, die in ihrer Verwendung zweckbestimmt sind.

Der Beklagte hat von den in den Monaten des Zuflusses zu berücksichtigenden Einnahmen vor der Anrechnung die Beträge nach § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II zutreffend abgesetzt. Nach dieser Regelung tritt an die Stelle des Grundfreibetrags von 100 Euro ein Betrag von 200 Euro, wenn eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen hat, die nach § 3 Nr 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind.

Dies trifft gemäß § 3 Nr 26b EStG für die Aufwandsentschädigung des Betreuers nach § 1835a BGB zu. Der Freibetrag ist – entgegen der Ansicht der Revision – monatlich und nicht etwa als Jahresfreibetrag in Höhe von 12 x 200 Euro zu berücksichtigen. § 1835a Abs 2 BGB schreibt zwar zwingend eine jährliche Zahlung der Pauschale vor. Für den Freibetrag gilt aber das Monatsprinzip. Dies hat das BSG in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach herausgestellt. Die Voraussetzungen der vom BSG für den unplanmäßigen Zufluss von in mehreren Monaten erarbeitetem Arbeitsentgelt entwickelten Ausnahme liegen ersichtlich nicht vor. Eine Abweichung vom Monatsprinzip kann für die vorliegende Fallgestaltung nicht anerkannt werden.

Insbesondere hat der Gesetzgeber durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz zwar die jährlichen Steuerfreibeträge erhöht. Er hat aber bei der mit demselben Gesetz vorgenommenen Änderung des SGB II keine Abweichung vom Monatsprinzip angeordnet. Nur der Gesetzgeber ist berufen, eine “gerechtere” Regelung zu schaffen, indem er an der Schnittstelle von Betreuungs- und Steuerrecht entweder das dortige Jahresprinzip (partiell) aufhebt oder im Bereich des SGB II eine (partielle) Abweichung vom Monatsprinzip regelt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, denn der Kläger kann gemäß § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II bei entsprechendem Nachweis die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen tatsächlichen notwendigen Ausgaben absetzen; solche hat er aber auch auf Nachfrage nicht geltend gemacht.

Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung und das Erheben einer Erstattungsforderung mit Wirkung für die Vergangenheit sind hingegen nicht erfüllt. Durch den Zufluss der Aufwandsentschädigungen in Höhe von jeweils 323 Euro für drei Betreuungen am 6.6.2012, 13.8.2012 und 2.10.2012 ist zwar eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber dem Bewilligungsbescheid eingetreten.

Der Kläger hat nach Erlass dieser Verwaltungsakte mit Dauerwirkung Einkommen erzielt, das seinen Leistungsanspruch gemindert haben würde. Gemäß § 11 Abs 2 Satz 3, Abs 3 SGB II sind laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sind aber für den Monat des Zuflusses – wie hier – schon Leistungen erbracht, werden die Einnahmen erst im Folgemonat berücksichtigt. Da der Beklagte demgegenüber das Einkommen ausdrücklich in den Monaten des Zuflusses berücksichtigt und nur diese Bewilligungen aufgehoben sowie die Erstattung von Leistungen gefordert hat, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

– S 45 AS 177/13, S 45 AS 2524/13 –
– L 6 AS 532/14, L 6 AS 533/14 –
– B 4 AS 9/16 R –

Quelle: Bundessozialgericht

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