Einem Kläger ist nach über 50 Jahren der Nachweis eines Arbeitsunfalles gelungen. Dies geht aus einem heute veröffentlichten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Mai 2017 hervor.
Der heute 72 Jahre alte Kläger arbeitete als Gleisbauhelfer bei einem Betrieb, der später von der Deutschen Reichsbahn übernommen wurde. 2011 beantragte er die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, den er 1966 erlitten hätte. Bei Gleisbauarbeiten in Prenzlau sei eine Kleinlokomotive entgleist. Mit einer Winde habe man versucht, die Lok aufzugleisen. Die Winde sei dabei ausgerutscht. Sie habe den kleinen Finger der linken Hand des Klägers und das zugehörige Gelenk der linken Hand samt anschließendem Mittelhandknochen stark gequetscht. In der Folge kam es zur Amputation des kleinen Fingers. Die Unfallversicherung Bund und Bahn lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalles ab. Unterlagen, die das vom Kläger geschilderte Geschehen beweisen könnten, sind nicht mehr vorhanden. Dagegen wehrte der Kläger sich vor dem Sozialgericht.
Die 39. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat der Klage stattgegeben. Die Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers deckten sich mit seinem Vortrag. Ein Zeuge konnte das Geschehen im Jahr 1966 glaubwürdig schildern. Der frühere Arbeitskollege hatte ausführlich schriftlich dargelegt, dass er bei dem Unfall nur einen Meter neben dem Kläger stand. Anschließend brachte er den Kläger mit seinem Motorrad ins Krankenhaus. Die Schilderung deckte sich mit der des Klägers.
Unterlagen waren nicht mehr auffindbar. Das Unfalltagebuch beim Landesamt für Arbeitsschutz in Eberswalde wurde bei einem Hochwasser vernichtet. Ein sachverständiger Unfallchirurg bestätigte 2016, dass der Gesundheitsschaden auf einen Arbeitsunfall zurückgeführt werden könne. Folglich kam das Gericht zu der Überzeugung, dass sich der Unfall wie vom Kläger geschildert zugetragen hatte.
Dem Kläger ist somit die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Verlust des kleinen Fingers der linken Hand zu verlangen.
Gegen den Gerichtsbescheid ist die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz möglich.
Quelle: Sozialgericht Dresden – Aktenzeichen: S 39 U 320/12 (nicht rechtskräftig)