Wie das Sozialgericht Mainz kürzlich entschieden hat, haben Arbeitslosengeld II-Empfänger keinen Anspruch darauf, ihre Sachbearbeiter bei den Jobcentern selbst zu bestimmen oder auszuwechseln. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht Mainz und begehrte von diesem, das Jobcenter zur Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin zu verpflichten. Die aktuell für ihn zuständige Person empfinde er als Zumutung.
Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass kein Recht des einzelnen Leistungsempfängers bestehe, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheiten mitzubestimmen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden könne. Auch wenn der Antragsteller die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters subjektiv als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachte, billige das geltende Recht ihm kein förmliches Ablehnungsrecht zu. Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten habe keine Rechtswirkung nach außen, sie sei nicht selbständig anfechtbar. Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit.
Herausgeber: Sozialgericht Mainz – Beschluss vom 14.03.2018 – S 10 AS 164/18 ER
Anmerkung Sozialticker … und so wird diese Zumutung gerichtlich dem Hartz IV ler weiterhin zugemutet. Hartz IV ler haben nun mal keine Rechte mehr und schon gar keinen Anspruch auf “Chefarzt – Pflege”. Der Willkür zukünftig pur ausgeliefert, muss er sich nun alles gefallen lassen, was jetzt in “Rache” als “Blankoschein” dem Schreibtischtäter gereicht wird. So klingt nur ein Rechtsstaat, wo die gelben Früchte krum hoch am Baume bammeln.