Anspruch auf stationäre Rehabilitation

22. Oktober 2018

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2017 – Az.. L 11 KR 131/16. Der Anspruch auf stationäre Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V umfasst auch eine Adaptionsbehandlung als eine Form der medizinischen Rehabilitation zur Drogenentwöhnung.

Die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist hier eröffnet, wenn die krankenversicherte Person die eine derartige Leistung erforderlichen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) nicht erfüllt.

Eine Leistungspflicht der GKV besteht hier gerade auch dann, wenn die Adaptionsbehandlung zum Ziel hatte, den durch die Krankenhausbehandlung erzielten Behandlungserfolg (Entgiftung) zu sichern und zu festigen sowie der gesetzlich krankenversicherten Person bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, um durch psychische Stabilisierung und Festigung der Abstinenz einen Rückfall zu verhindern.

Einer Qualifizierung einer Maßnahme als medizinische Rehabilitation steht nicht entgegen, dass daneben auch die berufliche und soziale Integration der krankenversicherten Person gefördert werden soll.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

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