Kein Anspruch auf Insolvenzgeld

11. Juni 2017

Die Revision ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg) für das in den Monaten Juni/Juli 2012 ausgefallene Arbeitsentgelt. Zwar ist durch den Beschluss des AG Essen vom 1.8.2012 erneut ein Insolvenzverfahren über das freigegebene Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden. Ein neues arbeitsförderungsrechtliches Insolvenzereignis iS des § 165 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III ist damit jedoch nicht eingetreten.

Das frühere Insolvenzereignis – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen desselben Arbeitgebers am 1.11.2011 – entfaltet gegenüber dem Eintritt eines weiteren Insolvenzereignisses eine Sperrwirkung. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein neues Insolvenzereignis iS des SGB III nicht eintritt und folglich auch keine weiteren Ansprüche auf Insg entstehen, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit desselben Arbeitgebers fortdauert. Dies war hier nach den Feststellungen des LSG der Fall.

Die Freigabe des Vermögens aus der selbstständigen Tätigkeit rechtfertigt keinen Verzicht auf das Erfordernis der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers nach einem ersten Insolvenzereignis. Zwar wird ein Sondervermögen außerhalb des Insolvenzverfahrens gebildet. Ergebnisoffen ist jedoch, ob dies zu einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit führt, weil das Freigabeverfahren auch dazu dient, die Insolvenzmasse von Verbindlichkeiten aus der weiteren gewerblichen Tätigkeit des Schuldners zu entlasten.

Auch die Voraussetzungen des § 165 Abs 3 SGB III für einen Anspruch auf Insg bei Weiterarbeit oder Aufnahme einer Arbeit in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses liegen nicht vor. Der Gesetzgeber hat bisher davon abgesehen, einen Vertrauensschutztatbestand für Arbeitnehmer mit einer erneuten Möglichkeit zum Bezug von Insg trotz fortbestehender Zahlungsunfähigkeit für bestimmte Fallgestaltungen des Insolvenzverfahrens zu schaffen.

– S 4 AL 549/12 –
– L 9 AL 23/14 –
– B 11 AL 14/16 R –

Quelle: Bundessozialgericht

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