„Anlieger frei” – Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt Bußgeld für den Durchgangsverkehr.
Das Verkehrsschild 253 (Durchgangsverkehr für LKW über 3,5 Tonnen gesperrt) wird nicht immer beachtet. Dann droht ein Bußgeld von 75,- Euro. Wenn neben dem Verbotsschild ein Schild „Anlieger frei” vorhanden ist, versuchen sich manche darauf zu berufen, einen Anlieger aufgesucht zu haben – obwohl das vielleicht nicht immer stimmt. Über einen solchen Fall hatte jetzt der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.
Der Fall spielt in Wildeshausen, wo sich eine Bürgerinitiative dafür stark gemacht hat, die Kaiserstraße für Laster über 3,5 Tonnen zu sperren. Viele Fahrer zahlen klaglos das Bußgeld von 75,- Euro. Im genannten Fall wollte der Fahrer das Bußgeld nicht akzeptieren und zog vor das Amtsgericht. Das Amtsgericht glaubte dem Mann nicht, dass er bei einem Anlieger Baustoffe ausliefern musste und deswegen die Straße berechtigt hätte benutzen können. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Dagegen wehrte sich der Betroffene nun vor dem Oberlandesgericht. Er war der Meinung, er müsse nicht verraten, wen er beliefert habe, so dass sein Vorbringen überprüfbar geworden wäre. Eine solche Verpflichtung verstoße gegen seine Privatsphäre und die seines Kunden, so der Fahrer des LKW.
Das Oberlandesgericht konnte dieser Argumentation nicht folgen und bestätigte die amtsgerichtliche Verurteilung. Wenn die Behauptungen des Fahrers nicht überprüfbar seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er den gesperrten Bereich unberechtigt befahren habe. Der Betroffene könne sich auch nicht auf seine „Privatsphäre” oder die seines Kunden berufen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass diese durch nähere Angaben verletzt werde, da der Mann mit seinem großen Fahrzeug vorgefahren sei und die Baustoffe offen ausgeladen haben müsse.
Es stehe dem Mann frei, entweder überprüfbare Angaben zu machen oder das Bußgeld zu akzeptieren, so der Senat. Die Geldbuße von 75,- Euro ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 2 Ss(OWi) 213/17, Beschluss vom 09.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg