Altersrente mindert Abgeordnetenentschädigung

3. März 2017

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines 68–jährigen Bundestagsabgeordneten aus dem Gerichtsbezirk gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund abgewiesen. Der Kläger wehrte sich dagegen, dass seine Altersrente aufgrund seiner Entschädigung als Bundestagsabgeordneter teilweise ruht.

Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Beantragung der Regelaltersrente im Oktober 2012 monatlich ca. 8000.- Euro Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz. Die Beklagte bewilligte ihm Altersrente, jedoch unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes lediglich in Höhe von 20% seines grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Rentenanspruchs. Der Kläger ist der Auffassung, das teilweise Ruhen der Rente verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, da er als Bundestagsabgeordneter, der zugleich Rentner sei, eine erheblich niedrigere Rente erhalte als ein Rentner, der nicht Bundestagsabgeordneter sei. Üblicherweise erhielten diejenigen, die das Rentenalter erreicht hätten, die volle Regelaltersrente, unabhängig von sonstigen Hinzuverdiensten. Darüber hinaus verstoße die Minderung des Auszahlungsbetrages auch gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Die Anrechnungsvorschrift solle die Doppelalimentation verhindern. Nur die Abgeordnetenentschädigung sei jedoch Alimentation, die Rentenzahlungen seien jedoch keine Alimentation, sondern folgten dem Äquivalenzprinzip. Er sei einem Beamtem oder Richter vergleichbar, der auf Antrag nach Erreichen des Pensionsalters weiter arbeite und daneben auch ungekürzte Altersrente beziehen könne.

Die 20. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass zwar ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vorliege, dieser jedoch durch die beabsichtigte Vermeidung einer Doppelalimentation der Bundestagsabgeordneten aus öffentlichen Mitteln gerechtfertigt sei. Das BVerfG habe betont, dass es wenig folgerichtig sei, bei einem Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung und –versorgung mit Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen von einer Anrechnung abzusehen. Auch liege keine Verletzung des Art. 3 GG im Hinblick auf die Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern privater Versorgungen vor. Vielmehr erscheine eine Differenzierung zwischen Bezügen aus öffentlichen und solchen aus privaten Kassen notwendig und sachgerecht. Schließlich seien Abgeordnete auch Beamten insoweit nicht vergleichbar; es bestünden grundsätzliche statusrechtliche Unterschiede, die dem Gesetzgeber verschiedene Ausgestaltungen ermöglichten.

Urteil vom 27.10.2016 – S 20 R 1493/13 – nicht rechtskräftig –

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Anmerkung Sozialticker – ein tolles Urteil. Dem folgend sollten auch all seine anderen Einnahmen entsprechend gegen gerechnet werden – so wie es auch der “steuerbezahlte Hartz IV Pöbel” machen muss. Erst dann kann man mit “Vergleichbarem” kommen. Vergleiche sind nicht immer nach “Oben” zu stellen, sondern gemäß der “fiskalischen Lage” auch mal nach “Unten” anzupassen. Gleiches Recht für alle – oder wozu tragen die Amtskollegen den roten Satin, wenn deren Vorlage nun nicht aus der Schublade gezogen werden will? Daher unseren Dank ans Sozialgericht … Recht so !!!

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