Kein ALG II bei bloß tatsächlichem Teilzeitstudium

24. Mai 2017

Studenten sind vom Arbeitslosengeld II (ALG II) ausgeschlossen, wenn ihr Studium dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ist. Ein BAföG-Anspruch besteht für Studierende aber nur dann, wenn das Studium die Arbeitskraft des Studierenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Für ein formelles Teilzeitstudium besteht deswegen kein BAföG-Anspruch, es kann aber ALG II beantragt werden.

An der Universität in Kiel können etwa alle 2-Fächer-Bachelor und Masterstudiengänge sowie die 1-Fach-Bachelor- und Masterstudiengänge Biologie und Chemie in Teilzeit studiert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Student entweder einer Erwerbstätigkeit von mehr als 18 Stunden pro Woche nachgeht, die Betreuung oder Pflege eines Kindes oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen geleistet wird oder eine Behinderung oder chronische Erkrankung vorliegt, welche die Studierfähigkeit so herabsetzt, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist (vgl. die Infos der CAU zum Teilzeitstudium).

Von einigen Landessozialgerichten wurde ein ALG-II-Anspruch auch bei einem bloß faktischen Teilzeitstudium angenommen, also wenn ein Vollzeitstudiengang tatsächlich – etwa aus persönlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen – nicht in Vollzeit studiert werden kann. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht ist dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts kommt es ausschließlich auf die von der Ausbildungsstätte vorgenommene Ausgestaltung der Ausbildung an und nicht auf die individuellen Verhältnisse des Auszubildenden, derentwegen tatsächlich nur in Teilzeit studiert werden kann.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2016, L 6 AS 223/16 B ER

Dazu ein Kommentar von RA Helge Hildebrandt:

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde von mir vorgetragen:

„Nach § 7 Abs. 5 SGB II wäre die Antragstellerin von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn ihr Studium dem Grunde nach BAföG förderungsfähig wäre. Da die Antragstellerin ihr Studium indessen als Teilzeitstudium durchführt bzw. durchführen muss, unterfällt ihr Studium dem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG.

Hiernach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Voll in Anspruch nimmt die Arbeitskraft des Auszubildenden eine Ausbildung dann, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert (Teilziffer 2.5.2 BAföGVwV). Bei dem Besuch von Hochschulen wird in der Praxis der Förderungsämter unterstellt, dass die Ausbildung 40 Wochenstunden in Anspruch nimmt. Nach dem Studienplan der Antragstellerin ist von circa 19,56 Stunden Arbeitsbelastung pro Woche ausgehen. Das faktische Teilzeitstudium im Bachelorstudiengang „Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation“ am Fachbereich Medien an der Fachhochschule Kiel erfüllt damit das abstrakte Förderkriterium des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht. Nach Tz. 2.5.2 BAföGVwV a.E. sind Teilzeitausbildungen indessen nicht förderungsfähig.

( )

Vollständiger Artikel, Kommentar und Quelle: Sozialberatung Kiel – RA Helge Hildebrandt

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: