In meinem Beitrag „ALG II trotz Immatrikulation“ habe ich die Rechtsauffassung vertreten, Studenten und Auszubildende könnten in dem Zeitraum nach ihrer Immatrikulation (und damit grundsätzlichen BAföG-Förderungsfähigkeit) bis zum Tag des tatsächlichen Ausbildungsbeginns ALG II beziehen. Zur Begründung hatte ich auf eine Entscheidung des BSG (Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 59/12 R, Rn. 19 f.) zum Regelungsbereich SGB II/ALG II verwiesen. Dort hat das BSG ausgeführt:
„[19] Der Bescheid vom 5. 9. 2005 war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses insoweit rechtswidrig, als der Beklagte über den tatsächlichen Beginn der Ausbildung am 25. 8. 2005 hinaus SGB II-Leistungen gewährt hat. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen mehr, weil der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II eingriff. Nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003, BGBl I 2954) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme hiervon galt nach § 7 Abs 6 SGB II aF nur für bestimmte Gruppen von Auszubildenden, zu denen die Klägerin nicht gehörte.“
Aus der recht klaren Formulierung „über den tatsächlichen Beginn der Ausbildung am 25.08.2005 hinaus“ hatte ich geschlossen, dass im Umkehrschluss bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn ALG II zu Recht bewilligt worden ist. Auch in der folgenden Rz. 20 stellt das BSG auf den Tag des Beginns des tatsächlichen Besuchs („besuchte“) der Ausbildungsstätte bzw. den „Ausbildungsbeginn am 25.08.2005“ (Rz. 28) ab.
Das Sozialgericht Kiel hat diese Rechtsfrage unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Gesetzes nun anders entschieden und ausgeführt (SG Kiel, Urteil vom 15.02.2017, S 37 AS 347/15):
„Die Klägerin nahm am 29. September 2014 eine schulische Ausbildung auf, die dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG war. Sie hatte daher keinen Anspruch auf die ausgezahlten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für September 2014; auch wenn sie für diesen Monat keine Leistungen nach dem BAföG erhalten hat. Nach § 15b Abs. 1 BAföG gilt die Ausbildung im Sinne des Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. Korrespondierend hierzu wird nach § 15 BAföG die Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird; frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Das SGB II knüpft den Ausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II an eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG an und gerade nicht an die tatsächliche Leistungsgewährung. (vgl. hierzu Gutachten des Deutschen Vereins, Lebensunterhaltssicherung beim Übergang vom SGB II zum BAföG, G 1-14 vom18.08.2014, S. 2 (…).“
Dem Sozialgericht Kiel ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 15b Abs. 1 BAföG recht eindeutig ist und sich das BSG in der Entscheidung B 4 AS 59/12 R mit der hier strittigen Rechtsfrage nicht auseinandergesetzt, sondern vielmehr den SGB II-Ausschluss (erst) mit dem Tag des tatsächlichen Ausbildungsbeginn schlicht vorausgesetzt hat.
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel