Ein Antrag auf ALG II (Hartz IV) wirkt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II grundsätzlich auf den ersten Tag in dem Monat zurück, in dem der Antrag gestellt wurde. Das bedeutet, dass ein ALG II-Antrag auch am letzten Tag des Monats bis 24.00 Uhr noch für den gesamten Monat gestellt werden kann.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Jobcenter am Tag des Antragseinganges die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte oder – etwa, weil der letzte Tag des Monats auf ein Wochenende fiel – erst am ersten Tag der Dienstbereitschaft im Folgemonat. Entscheidend ist, dass der Antrag in dem betreffenden Monat in den sog. „Macht- und Willensbereich“ des Jobcenters gelangt. Für den rechtzeitigen Zugang trägt im Regelfall der Antragsteller die Beweislast.
Hat das Jobcenter den Zugang für eine Antragstellung per E-Mail eröffnet, kann der Antrag auch per E-Mail gestellt werden. In diesem Fall sollte die E-Mail, mit der der Antrag gestellt wurde, auf keinen Fall gelöscht werden. Zur Sicherheit sollte auch ein Bildschirmausdruck von der E-Mail aus dem Ordner „gesendete Objekte“ angefertigt und ausgedruckt werden. Für eine fristwahrende Antragstellung „auf den letzten Drücker“ eignet sich auch immer ein Telefax.
Hier sollte in jedem Fall der vollständige Sendebericht mit der Seite des Antrages ausgedruckt werden. Auf keinen Fall sollte der Antrag in den Hausbriefkasten des Jobcenters eingeworfen werden. Denn dieser wird erst geleert, wenn die Behörde wieder Dienstbereitschaft hat. Regelmäßig wird als Eingangsdatum dann auch – frühestens – dieser Tag vermerkt und der Antragsteller kann einen früheren Zugang nicht nachweisen. Zudem geht bei den Jobcentern auch immer wieder Post ganz verloren.
BSG, Urteil vom 12.07.2019, B 14 AS 51/18 R
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel