Ärzte müssen Fortbildungen der KV rechtzeitig melden

24. Februar 2019

München/Berlin (DAV). Ärzte müssen nicht nur ihrer Fortbildungspflicht Genüge tun, sondern die Fortbildungen auch rechtzeitig der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) melden. Falls sie dies versäumen, kann das Honorarkürzungen nach sich ziehen. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2018 (AZ: S 38 KA 180/17) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Die Gynäkologin ging gerichtlich gegen Honorarkürzungen vor, die die KV vorgenommen hatte. Sie hatte das mit der Begründung fehlender Fortbildungspunkte getan. Die Ärztin argumentierte, sie habe alle Fortbildungen ordnungsgemäß absolviert.

Ihre Klage blieb ohne Erfolg. In der Tat sei unstrittig, dass die Medizinerin ihrer Fortbildungspflicht genügt habe, so das Gericht. Sie habe im betreffenden Zeitraum die erforderlichen Fortbildungspunkte erworben. Entscheidend sei jedoch ausschließlich der Nachweis gegenüber der KV. Und diesen habe die Gynäkologin verspätet erbracht.

Quelle und Informationen: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein – www.dav-medizinrecht.de

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