Abstandsflächen bei Wohnungseigentum – wann kann der einzelne Eigentümer sich wehren

11. September 2015

Münster/Berlin (DAV). Als Mitglied der Gemeinschaft muss der Wohnungseigentümer hinnehmen, dass er manches nicht allein entscheiden kann. Vielmehr werden die Entscheidungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, mehrheitlich getroffen. Dies gilt manchmal auch für die Frage, ob ein Wohnungseigentümer sich gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen kann. In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2015 (AZ: 7 B 478/15).

In der Entscheidung wollte ein Wohnungseigentümer gegen die erteilte Baugenehmigung auf einem Nachbargrundstück vorgehen. Er war der Meinung, dass durch das geplante Bauvorhaben Abstandsflächen verletzt werden. Problematisch war in diesem Zusammenhang, dass hier die Abstandsflächen nicht zu dem Sondereigentum an der Wohnung des klagenden Wohnungseigentümers, sondern vielmehr zu dem Gemeinschaftseigentum verletzt wurden.

Der Kläger war der Auffassung, dass ihm ja auch – wenn auch nur anteilig – das Gemeinschaftseigentum gehöre und daher seine Rechte verletzt wären.

Dies sahen die Richter anders und wiesen die Klage ab. Damit folgten sie der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt ist, Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück geltend zu machen. Der Wohnungseigentümer konnte hier also nicht alleine, sondern nur im Verbund mit den anderen Eigentümern als Gemeinschaft klagen.

Alleine ist er hierzu nur befugt, wenn er sich auf einen Verstoß von Abstandsflächen beruft, die bildlich gesprochen in sein Sondereigentum hineinreichen.

Im konkreten Fall hätte also zunächst die Gemeinschaft in einer ordentlichen oder außerordentlichen Eigentümerversammlung abstimmen müssen, ob Klage gegen das Bauvorhaben erhoben werden soll.

Informationen: mietrecht.net

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

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