Kostenübernahmeanspruch für Abifeier
Harald Thomé möchte über ein weiteres Urteil des SG für das Saarland v. 11.01.2017 – S 12 AS 421/14 aufmerksam machen, wonach die Kosten für die Abifeier in Höhe von 100 EUR in extensiver Auslegung des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II (ein und mehrtägige Klassenfahrten) zu übernehmen sind.
Auch dieses Urteil ist richtungweisend, weil es sich mit dem Übernahmeanspruch notwendiger Schul- und Ausbildungskosten auseinandersetzt und durch weite Auslegung Lösungen schafft.
Das Urteil des SG Saarland gibt es hier: Klick
Quelle: Harald Thomé – Tacheles