„Das Bundessozialgericht hat die Chance vertan, ein Gesetz, das gegen die Menschenrechte verstößt, zu korrigieren. Das Gericht hat der perfiden Praxis der Ausländerbehörden, abgelehnte Asylsuchende zur Mitwirkung an der eigenen Abschiebung zu zwingen, seinen Segen erteilt“, erklärt Ulla Jelpke, innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, zum heutigen Urteil des Bundessozialgerichts. Jelpke weiter:
„Es ist zynisch, Menschen vor die Wahl zu stellen, entweder in Hunger, Elend oder Krieg abgeschoben, oder unters Existenzminimum gedrückt, entrechtet und entwürdigt zu werden. Auch für abgelehnte Asylsuchende müssen die Grundrechte uneingeschränkt gelten.
Der Kläger befindet sich seit mehr als zwölf Jahren in dieser hoffnungslosen Situation, einfach nur weil er nach Ansicht der Behörden nicht ausreichend an seiner Abschiebung mitwirkt. Das ist völlig unverhältnismäßig und ein schwerer Eingriff in die absolut geschützte Menschenwürde. Es geht dabei nicht nur um einen Einzelfall, mit dieser Regelung werden viele Leben zerstört. Das ist eine Schande. Auch für die Aufnahmegesellschaft ist diese Entscheidung nicht gut, denn die Integration von Menschen, die oft seit vielen Jahren in Deutschland leben, wird damit konsequent und erbarmungslos verhindert. Ich hoffe sehr auf eine Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht, das 2012 festgestellt hatte, dass sich die Menschenwürde nicht migrationspolitisch relativieren lässt.“
Quelle: Fraktion DIE LINKE
Dazu das Bundessozialgericht:
Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das “unabweisbar Gebotene” verfassungsrechtlich unbedenklich
Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht in § 1a Nr 2 in seiner früheren Fassung (wie in der derzeit gültigen Normfassung) die Kürzung der Leistungen auf das “unabweisbar Gebotene” vor und erfasst damit unter anderem Fälle, in denen ein ausreisepflichtiger Leistungsberechtigter bei der Beschaffung eines Passes als Voraussetzung für seine Abschiebung nicht mitwirkt. Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am heutigen Tag entschieden, dass diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Zugrunde lag der Fall eines aus Kamerun stammenden Klägers, dessen Asylantrag bereits im Jahr 2004 abgelehnt worden war, der aber seitdem an der Beschaffung von Passpapieren nicht mitwirkt, obwohl er dazu ausländerrechtlich verpflichtet ist. Allein deshalb konnte die Abschiebung des Klägers noch nicht vollzogen werden. Er hat daher nur Sachleistungen zur Sicherung der physischen Existenz (Unterkunft, Kleidung, Ernährung) erhalten, nicht aber Geldleistungen (bis zu 137 Euro monatlich) zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, also etwa Kosten für Telekommunikation oder öffentlichen Nahverkehr oder auch Freizeitaktivitäten (sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum).
Das Bundessozialgericht hält diese Regelung für verfassungsgemäß. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hindert den Gesetzgeber nicht, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die uneingeschränkte Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung gesetzlicher – hier ausländerrechtlicher – Mitwirkungspflichten zu knüpfen. § 1a Nr 2 Asylbewerberleistungsgesetz füllt diesen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aus. Die Regelung knüpft die Absenkung der Leistungen an ein Verhalten, das der Betreffende jederzeit ändern kann. Die Vorschrift sieht weiter vor, dass die Bedürfnisse des konkreten Einzelfalls maßgeblich sind. Auch dass der Kläger hier über Jahre nur abgesenkte Leistungen erhalten hat, war verfassungsrechtlich unbedenklich, denn er war sich der Möglichkeiten zur Beendigung der Leistungsabsenkung bewusst. Er war regelmäßig und unter Hinweis auf zumutbare Handlungsmöglichkeiten zur Mitwirkung aufgefordert und auch mehrfach der kamerunischen Botschaft vorgeführt worden. Der Erhalt ungekürzter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt damit zwar voraus, dass der Ausländer aktiv daran mitwirkt, seinen Aufenthalt im Inland zu beenden. Diese Verknüpfung des Leistungs- mit dem Ausländerrecht ist bei bestehender Ausreisepflicht nicht zu beanstanden.
Quelle: Bundessozialgericht