4 A 223/15 – Kommentar OVG Sachsen

2. März 2018

OVG Sachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – Az.: 4 A 223/15. Die aus § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG hervorgehende Bestimmung, derzufolge ein Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld von dem Zeitpunkt an unwirksam ist, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG von der Leistungsberechtigung (z. B. wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG) einen Ausschluss erfährt, lässt sich auch auf die Konstellation anwenden, in denen der Wohngeldbescheid erst nach dem Eintritt des Ausschlussgrundes erlassen wird, d. h. insbesondere Wohngeld rückwirkend zur Auszahlung gelangt.

Soweit Wohngeld wegen § 28 Abs. 3 WoGG ohne einen wirksamen Bescheid ausgezahlt wird, ist die gesamte Leistung zu Unrecht im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht worden. Über diese Konstruktion ist die Erstattungsentscheidung bereits deutlich vorgezeichnet worden. Es ist allerdings grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 28 Abs. 3 WoGG nur auf Fallgestaltungen anwendbar ist, in denen nach der Wohngeldfestsetzung bei einem Haushaltsmitglied ein Ausschlussgrund eintritt, oder auch Fallkonstellationen betrifft, bei denen der Ausschlussgrund bereits vor der Wohngeldfestsetzung vorhanden ist oder war.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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