250.000 Euro Schmerzensgeld nach Säureangriff

7. Oktober 2018

Mit einem Urteil hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover einer jungen Frau ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,- EUR zugesprochen. Der heute 29-Jährigen war am 15. Februar 2016 von ihrem Ex-Freund aufgelauert worden, als sie morgens ihren Hund ausführen wollte.

Der Beklagte überschüttete die Klägerin mit einem Rohrreiniger. Dabei hatte der Beklagte, der bereits im August 2016 vom Landgericht Hannover zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden war, beabsichtigt, die Geschädigte zu entstellen.

Durch die sehr aggressive Säure erlitt sie schwerwiegend Verletzungen im Gesicht und Dekollete, auch Hände und Oberschenkel wurden angegriffen. Im vergangenen Jahr musste die Klägerin ein Auge operativ entfernen lassen, das Hörvermögen des linken Ohres ist beeinträchtigt.

Nachdem der Beklagte bereits 50.000,- EUR an die Klägerin gezahlt hatte, hielt die Kammer unter dem Vorsitz von Stefanie Piellusch einen weiteren Betrag von 250.000,- EUR für angemessen.

Dem Schmerzensgeld kommt im deutschen Recht eine Doppelfunktion zu: es soll einerseits Schäden kompensieren, andererseits für Geschädigte auch Kompensation sein. Tragend war für die Kammer der vor der Tat getroffene Entschluss des Beklagten, die Klägerin „hässlich machen” zu wollen. Die mögliche fehlende Leistungsfähigkeit des Beklagten könne bei einer Vorsatztat nicht dazu führen, dass die Entschädigung geringer ausfalle, heißt es in den Urteilsgründen.

Daneben hat das Gericht auch festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte auch im Falle eines Insolvenzverfahrens nicht von dieser Verbindlichkeit befreit würde.

Das Urteil ist mit der Berufung anfechtbar, die der Beklagte binnen eines Monats nach Urteilszustellung einlegen müsste. Dann müsste das Oberlandesgericht in Celle die Entscheidung des Landgerichts überprüfen. Die Klägerin darf aus dem Urteil 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben, sofern der Beklagte nicht freiwillig zahlt.

Quelle: Landgericht Hannover

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