Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Arztes aus Olsberg entschieden, der seit Juli 2017 als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des klagenden Hochsauerlandkreises ausübt.
Notarzt ist sozialversicherungspflichtig
16. Oktober 2019 15. Oktober 2019