München/Berlin (DAV). Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht festgestellt werden kann, muss man häufig ein Fahrtenbuch führen. Dies gilt auch in den Fällen des Zeugnisverweigerungsrechts. Die Fahrtenbuchauflage gilt auch weiter, wenn das eigentliche Tatfahrzeug verkauft wird.
Fahrtenbuchauflage gilt auch wenn Auto verkauft wurde
10. Oktober 2019 9. Oktober 2019