Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Wo die Grenze zur üblichen Vereinsarbeit verläuft, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Kein Unfallversicherungsschutz bei Baumfällarbeiten durch Mitglieder
28. September 2019 27. September 2019